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Einkaufsbedingungen der MAST[E]Solutions GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen ab-weichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform oder per Datenfernübertragung. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Arbeitstagen ab Bestelldatum widerspricht.
(2) Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen unserer nachträglichen Bestätigung in Textform. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
(3) Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei solchen Änderungen sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr - oder Minderkosten so-wie der Liefertermine, angemessen anzupassen.
(4) Bei jeglicher Kommunikation ist auf die korrekte Angabe unserer Bestell-Nummer zu achten.

§ 3 Preise
(1) Angegebene Preise verstehen sich als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.
(2) Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die bei Bestellabgabe aktuellen Listenpreise des Lieferanten.
(3) Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten sind für uns unverbindlich, beziehen sich jedoch auf ein verbindliches Angebot des Lieferanten. Die Erstellung von Angeboten erfolgt seitens des Lieferanten kostenfrei, insbesondere ohne Berechnung von Besuchen oder der Ausarbeitung von Angeboten und Projekten. Der Lieferant ist für die Dauer von 4 Wochen nach Zugang des Angebots bei uns an sein Angebot gebunden.

§ 4 Subunternehmer Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Subunternehmer für die Erbringung seiner Leistungen einzusetzen. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.

§ 5 Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb 120 Tagen netto ohne Abzüge, innerhalb von 30 Tagen abzgl. 3% Skonto.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor Zugang der vollständigen Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (sofern vereinbart).
(3) Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung / Leistung gesondert, in einer den gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen entsprechenden Form einzureichen. Alle Rechnungen müssen die von uns angegebenen Bestellnummern enthalten. Die Mehrwertsteuer muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Nur ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen (d.h. fehlerfrei, vollständig, ordnungsgemäß und prüffähig) gelten als bei uns eingegangen.
(4)Bei vereinbarter Vorauszahlung hat der Lieferant auf unser Verlangen zuvor eine angemessene Sicherheit mittels einer unbefristeten, selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder Sparkasse unter Verzicht der Einrede der Vorausklage und zahlbar auf erstes Anfordern, zu leisten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Eine Abtretung von Kaufpreisansprüchen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut zur Besicherung von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Im Übrigen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sie auf dem selben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 6 Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
(1) Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2020) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
(2) Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Im Falle der Zustimmung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
(3) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung (§ 10) ermittelten Werte maßgebend.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher und gekennzeichneter Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kosten-günstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung, Feuchtigkeit und ggfs. gegen elektrostatische Entladung bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt.

§ 7 Liefertermine
(1) Vereinbarte Liefertermine sind Tag genau verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist der Freitag dieser Woche letzter An-Liefertermin.
(2) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Ver-wendungsstelle oder - soweit diese vereinbart ist – die Erklärung der Abnahme.
(4) Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefern-der Unterlagen, Vormaterialien und/oder Beistellungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz Mahnung in Textform nicht innerhalbangemessener Frist erhalten hat.
(5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.
(7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzuliefern.

§ 8 Höhere Gewalt
(1) Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Verhinderung. Höhere Gewaltsind alle von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische Ereignisse, Unruhen, behördliche Verfügungen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen.
(2) Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, uns ihm erkennbare Lieferschwierigkeiten oder -verzögerungen unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann.
(3) Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oderteilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.

§ 9 Geheimhaltung/Datenschutz
(1) Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (u.a. Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-how sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen), sind während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Sämtliche Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, für eigene Zwecke zu verwenden oder sie Dritten anzubieten oder zu liefern bzw. durch diese anbieten oder liefern zu lassen.
(3) Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit den Informationen in Kontakt kommen können, auferlegen und uns dies auf Verlangen nachweisen.
(4) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits vorbekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben wurden, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder von uns freigegeben wurden.
(5) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen.
(6) Die Parteienhalten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. In diesen Fällen werden die Parteien dennoch darauf hinwirken, einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 Abs.1DSGVO zu schließen. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 10 Qualitätssicherung und Wareneingangsprüfung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produktedurch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.
(2) Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Warenein-gangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

§ 11 Gewährleistung
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, sofern eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund der Dringlichkeit unzumutbar ist. Wir verpflichten uns, den Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie von Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Sach- und Rechtsmängel verjähren in 36 Monaten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter(§438Abs.1Nr.1BGB) bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Nacherfüllungsleistungen beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunktneu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(4) Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
(5) Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren ein zu setzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folge-schäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichtenentstehen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, auf unser Verlangen ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.
(7) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften insoweit jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(9) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalbeiner von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, oder verweigert er endgültig die Mangelbeseitigung vor Ablauf dieser Frist, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ver-langen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Wir sind dazu berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich unterrichten.

§ 12 Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte
(1) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waredurch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiter-verarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

§ 13 Produkthaftung
(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
(2) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Werkzeuge/Beistellung
(1) Sämtliche Rechte an Formen, Werkzeugen, Reproduktionen, Plänen, Mustern, Zeichnungen und dergleichen (im Folgenden: Beistellungen), die auf unsere Kosten hergestellt und bezahlt wurden bzw. dem Lieferanten von uns übergeben werden, stehen ausschließlich uns zu. Eigentumsrechte gehen spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung auf uns über. Beistellungen sind unentgeltlich vom Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instandzuhalten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gegen unberechtigten Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und zu versichern. Dem Lieferanten stehen insoweit keine Zurückbehaltungsrechte zu.
(2) Der Lieferant hat von uns übergebene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und uns etwaige Fehler umgehend mitzuteilen. Bei fehlerhaften Unterlagen (z.B. Zeichnungen) bedarf eine kostenpflichtige Korrektur seitens des Lieferanten unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Auf der Grundlage unserer Unterlagen hergestellte Werkzeuge dürfen ausschließlich für uns produziert, für unsere Aufträge verwendet und/oder an uns geliefert werden, es sei denn, dass wir der Verwendung für Dritte und/oder der Lieferung an Dritte ausdrücklich schriftlich zustimmen.

§ 15 Exportkontrolle
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutscheneuropäischen, US Ausführ- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäfts-dokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitige vor der ersten Lieferung an uns zu senden:
 •Warenbeschreibung,
•Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S.Commerce Control List (ECCN),
•Handelspolitischer Warenursprung,
•Statistische Warennummer (HS-Code),
•einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten. Diese Verpflichtung umfasst auch rückwirkend alle Artikel, die der Lieferant innerhalb der letzten 36 Monate an uns geliefert hat.

§ 16 Compliance
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
(3) Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unter-lieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
(4) Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Um-gang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmenseiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der EICC Codex der Elektroindustrie beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen.
(5) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1 bis 4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(6) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

§ 17 Schutzrechte
(1) Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc.) sind.
(2) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen.
(3) Der Lieferant wird uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Er hat uns bzw. unseren Kunden zudem sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns bzw. unseren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
(4) An Zeichnungen und allen sonstigen Bestellunterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Der Lieferant hat uns auf unser Verlangen alle Unterlagen und Kopien vollständig zurückzugeben sofern der Kaufvertrag nicht ge-schlossen wird.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Lieferanten die von uns angegebene Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Hauptverwaltung.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhangmit diesen Bedingungen 35756 Mittenaar. Dies gilt ebenfalls, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des §14BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


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